Der Aufsichtsrat vertritt den Verein (und demzufolge auch die Mitgliedschaft) zwischen den Mitgliederversammlungen. Er hat damit innerhalb der Gremien eine herausragende Stellung. Die Eignungskriterien für Aufsichtsräte erlässt gem. § 4 Absatz 1.2 der Satzung das Präsidium; die Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber mit einfacher Mehrheit.
Aufsichtsrat (Stand 21.12.2018)
- Jens Heinig ( Vorsitzender-kooptiert durch den Jugendrat)
- Thomas Kunert ( Stellvertreter)
- Michael Ziegenbalg-Schriftführer
- Hans Eggert
- Jens Hieckmann
- Hans-Jürgen Dörner
- Olaf Gruhle (kooptiert vom Ehrenrat)
- Dr. Jürg Kasper (kooptiert von der Fangemeinschaft)
- Falk Kühn-Meisegeier
Aufgaben gem. Satzung § 4:
3 Aufgaben
3.1 Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung.
3.2 Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführung und
beruft sie ab; er entscheidet rechtzeitig über die Empfehlung an die
ordentliche Mitgliederversammlung zur Entlastung der Geschäftsführung.
3.3 Die Geschäftsführung bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Geschäften:
3.3.1 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
3.3.2 Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter;
3.3.3 Abschluss von Darlehensverträgen, Stundungsvereinbarungen und von Sicherungsgeschäften dazu;
3.3.4 Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art mit einer Laufzeit über zwei Jahren oder mit einem einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €.
3.4 Der Aufsichtsrat beschließt vor jedem Geschäftsjahr den von der Geschäftsführung vorzulegenden Finanzplan und ggf. Nachtragshaushalte. Er bestellt im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ des Deutschen Fußballbunds die Wirtschaftsprüfer und verabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht. In der Person des Wirtschaftsprüfers hat nach jeweils fünf Jahren ein Wechsel stattzufinden.
3.5 Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Einwilligung abhängig machen, d. h. er kann ihn nach den Erfordernissen des Vereins verändern. Etatüberschreitungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, die zuvor schriftlich einzuholen ist.